Prof-Bazformator U1 #18 07.07.08 17:33:55 | Auf die Diskussion bin ich aber mal gespannt...[br][br]Man müsste die wortgetreue Veröffentlichung einer ehrverletzenden Mail unter den Tatbestand § 186 StGB subsumieren können. Da wäre es schon fraglich, ob in der reinen Wiedergabe des meine Ehre verletzenden, geschriebenen Wortes in der Öffentlichkeit, eine Tatsache zu sehen ist, die geeignet ist, den Verursacher verächtlich zu machen, oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Abgesehen davon, daß das vom Wortlaut vielleicht sogar gerade noch vertretbar wäre, weil Rechtsverletzer in der Gesellschaft kein hohes Ansehen genießen, überzeugt mich die Ansicht eher, daß der Gesetzestext hier nicht auf alle Wiederholungen der ursprünglichen Aussagen ausgedehnt werden darf. Es ist zwischen der ursprünglichen Aussage under Wiederholung als Veröffentlichung zu unterscheiden. Dabei ist die Behauptung ursprünglicher Beleidigung (angenommen zutreffend) erweislich wahre Tatsache, was die Strafbarkeit wegen übler Nachrede letzlich objektiv ausscheiden läßt. |